ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. ALLGEMEINES

 

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

 

Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind.

 

Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2.VERTRAGSABSCHLUSS

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit Zugang des vom Kunden unterfertigen Angebotes kommt der Vertrag zu Stande.

 

3.ENTGELT

 

Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Rechnung innerhalb von zehn Tagen das Entgelt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.

 

Der Unternehmer hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch uns anerkannt worden sind.

Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

 

Wir sind berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.

 

Am Arbeitsort muss – je nach Bedarf – eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtüchern und Toilettenpapier.

 

4. GEWÄHRLEISTUNG

 

Der Kunde hat grundsätzlich die Wahl, ob die Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für uns, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

 

Bei Unternehmen leisten wir für Mängel der Dienstleistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.

 

Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen.

 

Unternehmer müssen von uns erbrachte Dienstleistungen und gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel untersuchen und uns diese innerhalb einer Frist von einer Woche ab Beendigung der Dienstleistung bzw. ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellungsgarantien bleiben hiervon unberührt.

 

5. HAFTUNG

 

Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, insbesondere bei Verlust von übergebenen Schlüssel, die Teil einer Schließanlage sind und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

 

Wird der Vertrag auf Kundenseite von einer Hausverwaltung abgeschlossen, haftet diese neben dem Kunden als Bürge und Zahler, falls die detaillierte Bekanntgabe des vertretenen Kunden unterbleibt.

 

6. DATENSCHUTZ

 

Wir gewährleisten, dass bei Bestellungen anfallende Verbraucherdaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages erhoben, bearbeitet, gespeichert und genutzt werden, außerdem nur zu internen Zwecken, wie z.B. Marketing. Verbraucherdaten werden lediglich an verbundene Unternehmen weitergegeben.

 

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus Rechtsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten wird zwischen uns und Unternehmern das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht als ausschließlich zuständig vereinbart.

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Reglung wird dadurch eine Reglung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

II. BESONDERE BEDINGUNGEN

 

1. MIETMATTENSERVICE

 

Das Vertragsverhältnis wird auf ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht 90 Tage vor Abschluss des Jahres schriftlich gekündigt wird.

 

Bei Abhandenkommen der Mietmatte ist der Kunde verpflichtet, uns den Wert dieser Matte zu ersetzen.

 

Das vereinbarte Entgelt wird entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWA für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert.

 

2. GRÜNFLÄCHENBETREUUNG

 

Das Vertragsverhältnis wird auf ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht 90 Tage vor Abschluss des Jahres schriftlich gekündigt wird.

 

Uns trifft weder eine Prüf- noch eine Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und/oder Saatgut beigestellt werden. Ferner trifft uns keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der von uns zu bearbeitende Untergrund noch nicht vollständig gesetzt hat. Der Kunde ist bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung verpflichtet, Pflanzen, die sich auf von uns zu bearbeitenden Flächen befinden und nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. uns auf solche hinzuweisen.

 

3. HAUSBETREUUNG / HAUSREINIGUNG

 

Das Vertragsverhältnis wird auf ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht 90 Tage vor Abschluss des Jahres schriftlich gekündigt wird.

 

Soweit nicht anders vereinbart, werden die vertraglichen Leistungen an Werktagen zwischen 07:30 Uhr und 16:00 Uhr erbracht, der Wochenend-, Feier- und Nachzuschlag beläuft sich auf 100%. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird dir Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt.

Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Kosten, die aus einer allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem ASchG entstehen, sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten und vom Kunden zu bezahlen.

 

Das vereinbarte Entgelt wird entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigern Schiedskommission beim BMWA für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert.

 

4. SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG

 

Das Vertragsverhältnis wird auf ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht 90 Tage vor Abschluss des Jahres schriftlich gekündigt wird.

 

Die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen erfolgen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wir verpflichten uns grundsätzlich zur Rattennachschau gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.

Wird während der Behandlung im Objekt ein weiterer, andersartiger Schädlingsbefall festgestellt, so muss zur Beseitigung dieser Schädlinge ein zusätzlicher Auftrag erteilt werden. Auch nach ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführter Behandlung, die erfolgreich zum Abschluss gebracht wurde, besteht keine Gewähr für die Freiheit von erneutem Schädlingsbefall. Zur erneuten Beseitigung ist ein neuer Auftrag zu erteilen.

 

Da die Wirkungsdauer der einzelnen Behandlungsmaßnahmen bis zum Erfolg mehrerer Tage oder Wochen in Anspruch nehmen kann, kann es zu Beeinträchtigung des Geschäftsablaufes bzw. im Haushalt kommen. Wenn die Bekämpfung mit insektiziden Mitteln erfolgt, beträgt die voraussichtliche Behandlungsdauer 3 bis 4 Monate. In einigen – wenn auch seltenen Fällen – kann es zu Nebenwirkungen und Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere kommen. Diese Folgen der jeweiligen Behandlung sind unvermeidbar und vom Kunden bzw. den Bewohnern in Kauf zu nehmen; eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen. Die nach der Behandlung notwendige Reinigung des Objektes ist vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten durchzuführen. In Einzelfällen sind Räumlichkeiten für die Dauer einer Behandlung nicht nutzbar. Für hierdurch dem Kunden entstehende Schäden haften wir nicht. Durch die Behandlung kann es zu Geruchsbelästigungen kommen. Auch dies nimmt der Kunde in Kauf. Eine Schadenersatzpflicht unsererseits ist diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen.

 

Unter bestimmten Umständen sind wir verpflichtet, den Behörden einen Schädlingsbefall anzuzeigen. Soweit dies behördliche Maßnahmen nach sich zieht, stehen wir für dadurch entstehende Schäden nicht ein.

 

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich die Preise ausschließlich auf die Rattennachschau. Eventuelle Vorbereitungsmaßnahmen werden gesondert berechnet.

 

Das vereinbarte Entgelt wird entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der Unabhängiger Schiedskommission beim BMWA für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert.

 

5. WINTERDIENST

 

Die Cleanprofi Facility Services GmbH verpflichtet sich den Winterdienst, daher die Schneeräumung und Streuung bei Vorherrschen von Glatteis, auf den angeführten Flächen eigenverantwortlich und unaufgefordert durchzuführen. Weder die Säuberung der vertragsgegenständlichen Flächen von Verunreinigungen i. S. der §§ 92 und 93 StVO, noch die Entfernung von Schneewechten oder Eisbildungen von Dächern i. S. des § 93 Abs. 2 StVO sind vertragsgegenständlich. Die Cleanprofi Facility Services GmbH ist auch nicht zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen, etc.), oder der Ablagerung von Schnee führen, verpflichtet.

 

Das Vertragsverhältnis wird auf ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht 90 Tage vor Abschluss des Jahres schriftlich gekündigt wird.

 

Die Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten, Eiszapfen, Dachlawinen usw.) muss vom Auftraggeber gesondert beauftragt werden. Diese Leistungen werden in Regie verrechnet.

 

Der Auftraggeber muss die Schneestangen (2 Stück pro Hauszeile) zur Verfügung stellen. Diese werden zur Warnung aufgestellt und nach Entspannung der Gefahrensituation wieder entfern.

 

Abweichend bzw. ergänzend zum vorliegenden Vertrag (samt Anhang) ist der Auftraggeber berechtigt, bei Notwendigkeit und Tunlichkeit im Einzelfalle anders lautende bzw. ergänzende Anweisungen an die Cleanprofi Facility Services GmbH zu erteilen. Solche Anweisungen sind schriftlich festzuhalten. Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauernden, gefrierenden Regen kann eine termingerechte Betreuung nicht gewährleistet werden. Die Betreuung erfolgt spätestens nach Beendigung der Extremsituation.

 

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Cleanprofi Facility Services GmbH auch Winterdienst-Verträge mit Dritten abgeschlossen hat.

 

Die Haftung der Cleanprofi Facility Services GmbH beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.